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Mädchenbeauftragte

 n/a

 

 


Fischerjugend Niederbayern e.V.

 -Mädchenbeauftragte-

  

Mädchenbeauftragte – zu was braucht man in einem Fischereiverband eine Mädchenbeauftragte?

 Die meisten, die die Fischwaid ausüben, sind männlich, Frauen oder Mädchen, die die  Angelfischerei ausüben, sind bei weitem in der Minderzahl. Dies liegt oft nicht nur in der Tatsache, dass die Angelfischerei letztendlich auch blutig ist und in der Vorstellung, dass „dies nichts für Mädchen“ sei. In der Gesellschaft wird das Beutemachen vielfach in einer antiquierten Sichtweise noch als männliches Attribut  angesehen.

Die Jugendgruppen der Fischereivereine sind Spiegelbilder der Mitgliederstrukturen in den Hauptvereinen. Mädchen sind in den Jugendgruppen – wenn in den Jugendgruppen überhaupt vorhanden – eher in der Minderzahl und sie müssen sich in den männlich dominierten Jugendgruppen behaupten.

 Was soll unsere Mädchenbeauftragte leisten? 

-           Zuerst einmal die Mädchen bei Veranstaltungen der Fischerjugend Niederbayern e.V. zu betreuen und – falls erforderlich – mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Hierbei ist aber nicht unbedingt die Betreuung in Angeltechniken sondern es sind vielmehr die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte, die bei Veranstaltungen zu berücksichtigen sind, gemeint.
Die Einbindung von Erziehungsberechtigten und der Jugendleitungen aus den jeweiligen Fischereivereinen ist dabei selbstverständlich. 

-           Sollten sich in den Jugendgruppen zwischen Mädchen und Jungen schwerwiegende Probleme ergeben, die nicht von den Jugendleiterinnen und Jugendleitern der jeweiligen Jugendgruppen oder über die Hauptvereine geklärt werden können, so können sich Mädchen an die Mädchenbeauftragte der Fischerjugend Niederbayern e.V. wenden.
Bei schwerwiegenden Problemen kann, bzw. soll versucht werden Lösungsvorschläge anzubieten und/oder an Sozialdienste vermittelt werden.  

 

Was kann oder soll unsere Mädchenbeauftragte nicht leisten? 

-           Eine umfassende soziale und/oder sozialtherapeutische Betreuung von Mädchen.
Hier wären zuallererst die Erziehungsberechtigten und/oder die Jugendleitungen aus den Fischereivereinen gefordert.
Wie aber bereits o.a. kann jedoch in Einzelfällen – auf Wunsch auch vertraulich –  Hilfestellung gegeben werden.

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Rechtsgrundlagen/Rechtliche Vorgaben

 Verpflichtungen zur Umsetzung einer effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne des "Gender Mainstreaming" ergeben sich sowohl aus internationalem Recht als auch aus nationalem Verfassungsrecht.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Auf EU-Ebene wurde der Gender-Mainstreaming-Ansatz zum ersten Mal im Amsterdamer Vertrag, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat, rechtlich verbindlich festgeschrieben. Seit der Verabschiedung des Vertrags von Lissabon im Jahr 2008 ist die Verpflichtung der EU zu „Gender Mainstreaming“ in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.

 

Grundgesetz

Auch aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Staates für eine aktive und wirkungsvolle Gleichstellungspolitik. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bestimmt nach der Änderung von 1994 nicht nur: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" (Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG), sondern nimmt den Staat nunmehr ausdrücklich in die Pflicht, "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu fördern und "auf die Beseitigung bestehender Nachteile" hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG).

 

 Bundesgesetze

Daneben findet sich die Verpflichtung zur Umsetzung und Beachtung von Gleichstellung im Sinne des "Gender Mainstreaming" auch in Bundesgesetzen wie dem Sozialgesetzbuch VIII 

  • § 9 Nr. 3 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe: Bei der Aufgabenerfüllung im Bereich der Kinder-
    und Jugendhilfe müssen die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert werden ...

 und dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz für die Bundesverwaltung 

  • § 2 BGleiG: Alle Beschäftigten in der Bundesverwaltung, insbesondere Führungskräfte, müssen die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern; diese Aufgabe ist durch- gängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen.

 Auch mit der Änderung des SGB III durch das sog. Job-AQTIV-Gesetz ist durch

§ 1 Abs. 1 S. 3 klargestellt, dass in der Arbeitsförderung die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Hinzuwirken ist auf die Überwindung des geschlechts-spezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, um die Chancen beider Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern (§ 8 Abs. 1).

 http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=192702.htmlzurück   zur

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